Bonner Erklärung /Bonner Manifest

pdf Bonner Manifest

 

 

BONNER ERKLÄRUNG ZUM SCHUTZ DER  GEMEINSCHAFTSGÜTER

Bonn, im Mai 2008

 

 

Gemeingüterschutz zwischen Diversität und globaler Verantwortung.

Zu einem notwendigen Paradigmenwechsel von postkolonialer ‚Raubökonomie’ zu einer koordinierten, ressourcen- und generationengerechten, subsidiären Treuhänderschaft.

 

I. Zur Situation

Wie erst kürzlich wieder der 4. Bericht der IPCC und die Klimakonferenzen des Jahres 2007 gibt nun die in Bonn tagende „9. Vertragsstaatenkonferenz zur Konvention über biologische Vielfalt 2008“ Gelegenheit, den Zustand der natürlichen Lebensgrundlagen der Menschheit zu bilanzieren und nach dem gegenwärtigen und zukünftigen Umgang mit diesen zu fragen.

Dieser Zustand konfrontiert uns nicht nur mit der fortschreitenden rapiden Zerstörung und Auslöschung biologischer Vielfalt und einem aus der Balance geratenden Klima, sondern zugleich mit der Frage nach den strukturellen gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen Ursachen.

Die Warnungen vor den „Grenzen des Wachstums“ (1972) wurden nicht ernst genommen. „Business as usual!“ blieb angesagt. Die Atmosphäre, die Meere, die Urwälder, die genetischen Ressourcen u.v.m. wurden als Niemandsland mit offenem Zugang behandelt, die „Kultivierung“ der Natur (von lat. colere)  durch den Menschen weniger als pflegerisches „Bebauen“ und „Bewohnbarmachen“, denn als eine Besitz ergreifende Kolonisierung (nach frz. coloniser, engl. to colonize) betrieben !

Erfolgsmaßstab blieb eine maximale Ausbeute!  Dabei wurden deren Kosten externalisiert.

In einer Ära zügellosen Wirtschaftsliberalismus’, der Deregulierungen und Privatisierungen zum Allheilmittel erklärte, blieb es 2006 einem Ökonomen namens Nicholas Stern vorbehalten, das Defizitäre dieses Prozesses einer verengten ökonomischen Betrachtungsweise öffentlichkeitswirksam zu benennen und als „des Kaisers neue Kleider“  bloßzustellen.- Ein „Biodiv Stern“ der CBD- COP sollte jetzt folgen!

 

Der nötige Strukturwandel müsste  bei den Wurzeln eines globalisierten Ausplünderungs- wettbewerbs ansetzen und die Frage nach dem Eigentum an den natürlichen und kulturellen Ressourcen der Menschheit, nach den Regeln des Zugangs, der Nutzung und Verantwortung für diese neu und grundsätzlich stellen, er müsste Gemeinschaftsgüter weltweit unter einen internationalen rechtsstaatlichen und zivilgesellschaftlichen Schutz stellen.

Zu Recht bildet deshalb auf der diesjährigen Internationalen Biodiversitätskonferenz die Frage nach den Spielregeln von Zugang und Vorteilsnahme (access and benefit sharing) ein Herzstück ihrer Verhandlungen und öffnet damit den Blick für die Tatsache, dass das Überleben der Menschheit ohne Ressourcenschutz und  Ressourcengerechtigkeit nicht zu organisieren ist. Eigentumsrechte sind so zu vergeben, dass die gesellschaftliche Verfügbarkeit über die Ressourcen für diese und künftige Generationen gewahrt bleibt. - Denn der „Mensch als des Menschen Wolf“ im Sinne von Thomas Hobbes ist am Ende zur Selbstzerstörung der Gattung verdammt.

 

II. Zur natur- bzw. vernunftrechtlichen Legitimation der Gemeinschaftsgüter

Der Philosoph Immanuel Kant war der erste, der in seiner Rechtslehre auch die Basislegitimation für Gemeinschaftsgüter beschreibt, wenn er unter § 62 Das Weltbürgerrecht festhält :

„Diese Vernunftidee einer friedlichen, wenn gleich noch nicht freundschaftlichen, durchgängigen Gemeinschaft  aller Völker auf Erden, die untereinander in wirksame Verhältnisse kommen können, ist nicht etwa philantropisch (ethisch), sondern ein rechtliches Prinzip. Die Natur hat sie alle zusammen (vermöge der Kugelgestalt ihres Aufenthalts, als globus terraqueus) in bestimmte Grenzen eingeschlossen, und da der Besitz des Bodens, worauf der Erdbewohner leben kann, immer nur als Besitz von einem Teil eines bestimmten Ganzen, folglich als ein solcher, auf den jeder derselben ursprünglich ein Recht hat, gedacht werden kann, so stehen alle Völker ursprünglich in einer Gemeinschaft des Bodens.“

Nach Höffe kritisiert Kant somit „die Vorstellung eines ursprünglich herrenlosen Bodens..  Die Erde ist nicht res nullius, sondern res omnium; der Ersterwerber trifft nicht auf Niemandsland, sondern auf Gemeinbesitz, daher nicht auf rechtsfreie Gegenstände, sondern auf die Gemeinschaft aller Mitbesitzer.“

„Ebenso ursprünglich wie der Gemeinbesitz am Boden ist das Recht, den Boden mit seinen Früchten zu gebrauchen.“

 

Auch wenn die private Besitznahme sich nach Kant auf die schon vorstaatlich gültige Rechtsinstitution eines Naturrechtes an Eigentum berufen kann, so bleibt sie doch provisorisch. Denn nur der Rechtsstaat kann - nach Kant - private Eigentumstitel endgültig sichern.

Er sichert die Grundrechte der Bürger nach Maßgabe der Vereinbarkeit ihrer jeweiligen individuellen Existenz- und Freiheitsrechte. Und natürlich geht das Recht der Bürger auf den Schutz von Leib und Leben und ihre natürlichen Lebensgrundlagen dem auf Privateigentum vor. (Vgl. auch Grundgesetz-Artikel § 14, 2, 3, § 15, § 19 sowie § 20a)

Heute müssen wir Kants Klarstellung eines ursprünglichen gemeinsamen Besitzes aller Menschen an der Erdoberfläche natur- bzw. vernunftrechtlich betrachtet auf die gesamte Biosphäre ausdehnen und sekundär auch die ererbten und tradierten kulturellen Techniken, Weisheitslehren und Wissenschaften zu ihrer Aneignung in den Gemeingüterschutz einbeziehen.

Für die Diskussion eines Gemeingüterschutzes bedeutet der Kant’sche  Ansatz zweierlei: eine politische- ethische Positionsbestimmung mit rechtlichen Konsequenzen - sowie Rationalität bei deren Umsetzung.

An die Stelle der ‚doppelten Bilanz’ einer „Raubökonomie“(‚Fair Future’- Report des Wuppertal Instituts) müsste daher  eine Sachgerechtigkeit und Nachhaltigkeit treten, die kontrolliert wird von wissenschaftlichen Gutachtern und zivilgesellschaftlichen Institutionen (inklusive ortsansässiger indigener Gemeinschaften), die von privatwirtschaftlichen Interessen und von politisch- ideologischen Festlegungen unabhängig sind. Diese  könnten und sollten die (Rechts-)Staaten und die internationale Gemeinschaft am ehesten vor einer kurzfristigen,  lobbyorientierten Auslegung ihrer Gemeinwohl-Verpflichtung bewahren und  die lokalen, regionalen und globalen Gemeinschaftsgüter im Sinne einer subsidiären Treuhänderschaft organisieren und schützen.

 

III. Zum Begriff der Gemeinschaftsgüter und den Prinzipien von Nachhaltigkeit und Subsidiarität

 

Historisch wurden vor allem die in tatsächlichem Gemeindebesitz befindlichen Gewässer, Wiesen und Wälder als Gemeinschaftsgüter bzw. Allmende bezeichnet, was ursprünglich schlicht All-Gemeinde bedeutet.

Heute verstehen wir unter Gemeinschaftsgütern nicht nur die genannten lokal organisierten natürlichen Ressourcen, sondern auch die - zum Teil noch immer als Niemandsland behandelten – regionalen und globalen Naturressourcen wie die Atmosphäre, die Meere, Naturreservate, Rohstoffe, Energieträger usw.. Inzwischen begreifen wir, dass die meisten von ihnen endlich sind und einer effektiven Bewirtschaftung sowie einer gerechten Zugangsregelung bedürfen.

Nachhaltigkeit und Subsidiarität sind hier die zentralen Kategorien eines  inter-

nationalen Gemeingüterschutzes, der lokale mit globalen Interessen und das Schützen mit dem Nützen versöhnen muss.

Darüber hinaus sind aber auch soziale Ressourcen wie das Kulturerbe und das Wissen der Menschheit als Gemeinschaftsgüter zu betrachten, die z.T. immateriell und nicht endlich, vielmehr erweiterbar  sind. Auch bei ihnen  - z. B. hinsichtlich der Verfügung über die Codes der Informationsgesellschaft (Software) oder die Codes des Lebens - steht eine gerechte und zugleich nachhaltige Zugangsregelung aus.

 

Verantwortungsvolles Gemeinschaftsgütermanagement müsste nun –zusammengefasst -darauf zielen, Effizienz, Stabilität und Widerstandsfähigkeit der jeweiligen Ressourcen zu sichern sowie Zugangs-, Nutzungs- und Verteilungsgerechtigkeit innerhalb der Mitglieder der Gemeinschaft zu gewähren. Prinzipien wie Freiheit und Verantwortung, Kooperation und Reziprozität sind dafür grundlegend.

Solche Prinzipien, die den Rahmen einer transnationalen Gemeingüterordnung definieren müssten, verweisen auf das „Grundgesetz der reinen praktischen Vernunft“, das Kant als kategorischen Imperativ so formuliert hat:

„Handle so, daß die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne.“

Diese „goldene Regel“ wurde bisher am ehesten in .Gemeinschaften mit einer funktionierenden Kommunikation unter den Mitgliedern und mit stabiler Institutionalisierung von Spielregeln praktiziert. Sie geht über Bord, wenn lokale, regionale und globale Gemeingüterinteressen in eine sich gegenseitig störende oder sich blockierende Konkurrenz geraten, statt vernetzt und koordiniert  zu werden in einer sich verstärkenden und sich steigernden subsidiären Ordnung.

Wenn bei der Verfolgung der individuellen Nutzenmaximierung nicht zwangsläufig die sozial vorteilhaften Kollektivresultate erzeugt werden, sondern z.T. sogar Ergebnisse, die gegen die Interessen aller Beteiligten stehen wie Stephan A. Jansen und Birger P. Priddat in „Theorien der öffentlichen Güter festhalten, so fordert das die Rationalität heraus, zunächst  gegen Markt- und Privatisierungsfetischisten.

 

Doch war schon  früher Abschied von der Hoffnung zu nehmen, der Staat sei per se immer der bessere Sachwalter der  Gemeinwohlinteressen.

Statt unfruchtbarer ideologischer Entgegensetzungen sollten deshalb besser Kompetenz, Bürgernähe und Nachhaltigkeit  bei der treuhänderischen Verwaltung bzw. Bewirtschaftung den Ausschlag geben.

 

Den Herausgebern des BMU von „Der UN-Weltklimareport. Berichte über eine aufhaltsame Katastrophe.“ ist darin jedenfalls zuzustimmen, dass sie eine - seit  der

Brundlandt – Kommission geltende - justierte Nachhaltigkeit zum Leitziel erklären, die ebenso soziale und ökologische wie ökonomische Kriterien umfasst.

Denn Nachhaltigkeit ist eine systemische Kategorie, die der Tatsache Rechnung trägt, dass das menschliche Leben materielle wie geistige Dimensionen aufweist, der Mensch ein Teil der Schöpfung ist und sein gesellschaftliches Zusammenleben sowohl der  Rationalität als auch der Moralität bedarf.

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Die höhere Vernunft privater Moralität und sozialer Verantwortung , zu der der Einzelne sich vielleicht nur phasenweise aufzuschwingen vermag, bedurfte aus der Sicht europäischer Tradition  der ‚institutionellen Arretierung’ in einem Gesellschaftsvertrag, auf dessen Grundlage  soziale Rechtsstaaten entstanden sind, deren Zukunfts- u. Entwicklungsfähigkeit die Mehrheit der Bürger Europas und anderer Kontinente bis heute noch ihr Vertrauen schenken.

 

Gerade auch um den Erhalt dieses kulturellen Gemeinschaftsgutes und seine nachhaltige Weiterentwicklung zu einer befriedeten Weltgemeinschaft muss es jedem Bürger gehen, wenn ihm sein eigenes Leben und das Wohlergehen sowie die Zukunft seiner Kinder und seiner Mitmenschen lieb sind.

Gibt es ein Gemeinschaftsgut, das deutlicher angewiesen ist auf eine nachhaltige Nutzungs- und Verantwortungsgemeinschaft?

Gerade auch seine Zukunft hängt  von den genannten natürlichen und kulturellen Grundlagen ab, deren Schutz und Nutzung im kritischen Diskurs neu zu bestimmen sein werden,

IV. Einmischung als Wahrnehmung der Verantwortungsgemeinschaft

Als Europäer verstehen wir unser  positives, z.T. aber auch bedrückendes Erbe inzwischen gern als Auftrag, international mit gutem Beispiel voran zu gehen.

Der Kompass dafür ist vorhanden! Doch wenden wir ihn denn selbst in unserer politischen Praxis auch an?

 

Küstengewässer als Selbstbedienungsläden oder Duty-free-Shops, staatlich verschenkte Verschmutzungsrechte in Milliardenhöhe, Energieversorgung und Versorgungsnetze in der Hand mächtiger Monopolisten (mit Planstellen für Politrentner), Lobbyisten als Mitarbeiter in den Ministerien, zugelassene GVO - Freisetzung mit einer ‚höflichen Schamgrenze’ gegenüber der Ernährungssouveränität der Bevölkerung, statt eines „Sky-Trust“ das Himmelsbordell eines „Open-Sky“ - Abkommens  oder die Pläne zur Privatisierung von Schienennetzen auf Kosten des Volksvermögens und einer umweltgerechten Massen- Mobilität: sind das die Musterbeispiele einer nachhaltigen deutschen  oder europäischen

Gemeingüter – Vor – und Fürsorge oder doch eher Spekulationen auf eine

korrumpierte Komplizen-Rationalität unter dem Motto: „Nach uns die Sintflut“?

 

V. Das Manifest

Aus Sicht der Verfasser und Unterzeichner dieses Bonner Manifestes zum Gemeingüterschutz sind unsere ererbten natürlichen, sozialen und kulturellen Ressourcen Gemeinbesitz der jeweils lokalen Gemeinschaften oder der gesamten Menschheit, so dass deren Nutzung und Verwaltung nicht  rein ökonomisch- privatwirtschaftlichen Gewinn-Interessen anheimgestellt werden können, sondern der Idee der Treuhänderschaft folgen müssen. Zwar akzeptieren wir ‚Marktorientierung’ im privatwirtschaftlichen Bereich als rationales regulatives Instrument (nicht als Ideologie) für die menschlichen  Bedürfnisse und Leistungen ,  wir fordern aber eine rechts- und sozialstaatliche Beherrschung bzw. Kontrolle dieses Instrumentes im Sinne der nachhaltigen Gemeinwohlorientierung und einer intergenerationellen Gerechtigkeit. Beidem könnte eine Gemeinschaftsgüterkonvention hilfreich sein, in der im Sinne moderner Rechtsstaatlichkeit folgende Prinzipien gelten sollten:

 

1. Gerechter Zugang zu allen Gemeinressourcen

2. Gerechte Verteilung des Nutzens

3. Das Prinzip von Erhalt, Schutz und Mehrung der Gemeinschaftsgüter

4. Demokratie in der Entscheidungsfindung über Zugang, Nutzen u. Verteilung

 

 

An die Stelle eines Denkens und Handelns in ‚double standards’ zugunsten kurzfristiger  Vorteilsnahme muss also eine subsidiär organisierte grundsätzliche Treuhänder- Verantwortung aller für die Gemeinschaftsgüter und eine zwingende Logik sachgerechter, sozial und ökologisch verträglicher Nachhaltigkeit hinsichtlich ihrer Bewirtschaftung treten, um die gemeinsame Basis unseres Überlebens zu erhalten.

Dies könnte uns am Ende auch der Verwirklichung des wohl höchsten kulturellen Gemeinschaftsgutes näherbringen: einer internationalen Friedens– und. Rechtsordnung.

 

Die Gemeinschaft braucht Gemeinschaftsgüter,

und Gemeinschaftsgüter brauchen unsere Gemeinschaft!

Deshalb fordern wir:

  1. den Vorrang der Grundrechte jedes Welt-Bürgers auf Leben, körperliche und seelische Unversehrtheit und Entwicklung - im Sinne des Schutzes seiner natürlichen, kulturellen und sozioökonomischen Lebensgrundlagen - vor privaten Macht- und Eigentumsinteressen  gesetzlich, gerichtlich und politisch sicherzustellen;
  2. dass alle Menschen die biologische und kulturelle Vielfalt als Gemeinschaftsbesitz respektieren und die Rechte der vielfältigen Gemeinschaften, die solche Güter erhalten, in internationaler Solidarität schützen sowie die Zerstörung ihres jeweiligen Lebens- und Kulturraumes abwehren;
  3. dass der auf deutscher und europäischer Ebene faktisch zum Staatsziel erklärte Klimaschutz auf weitere Gemeinschaftsgüter ausgedehnt und  gesetzlich verankert wird (vgl. GG, Art 20a);
  4. die Umsetzung dieser Ziele durch nationale und europäische Gesetzgebung und darüber hinaus durch die internationale Aushandlung einer UN-Konvention zum Schutz der Gemeinschaftsgüter („Umbrella Convention“), die aufbaut auf: der Konvention über biologische Vielfalt, der Klimarahmenkonvention, der UNESCO-Konvention über kulturelle Vielfalt, den allgemeinen und speziellen Menschenrechten, der UN-Erklärung über die Rechte indigener Völker und der Arhus-Konvention über Informations- und Partizipationsrechte der Bürger und den Zugang zur Gerichtsbarkeit, sowie auf der Erdcharta;
  5. nachhaltiges Wirtschaften auf der internationalen Ebene in  Fällen unstrittig globaler natürlicher Gemeinschaftsgüter (Luftraum, Meere, Polgebiete) durch Nutzungsentgelte zu steuern und zu fördern (s. WBGU -Sondergutachten);
  6. das Verbot und die Ächtung der Patentierung von Leben (z.B. Verschärfung §2 des dt. Patentgesetzes) sowie Sanktionsmaßnahmen gegenüber den Urhebern des zunehmenden Verlusts der Vielfalt von Arten, Sorten und Rassen mittels  Verunreinigung und systematischer bzw. fahrlässiger Verdrängung;
  7. 7. Verbot und Ächtung der Privatisierung und Kommerzialisierung des soziokulturellen Gemeinschaftsgutes eines rechtsstaatlichen Gewaltmonopols (z.B.  polizeilicher u. militärischer Hoheitsbefugnisse);
  8. das politische Instrumentarium zur Umsetzung des Gemeingüterschutzes subsidiarisch auf allen Ebenen zu installieren (in Dt. z.B. unter Nutzung der bestehenden  föderativen Gliederungen von Kommunen, Ländern und Bund bis zur EU -Ebene); dazu die Anhörung der lokal Betroffenen,  die Einrichtung von Umwelträten und Treuhand-Gremien , die eine von Privatwirtschaft und politischen Parteien unabhängige wissenschaftliche und zivilgesellschaftliche Repräsentanz aufweisen und bei allen gemeingüterelevanten Entscheidungen gehört werden müssen;
  9. das Veto-Recht für Vertreter der lokal Betroffenen und der Treuhänder-/ Umwelträte bei Plänen sozial bzw. ökologisch unverträglicher Privatisierung von öffentlichen Gütern (z.B. Verkehrs- und Versorgungsnetze) sowie das Veto-Recht indigener Völker und lokaler Gemeinschaften und der lokalen, nationalen und internationalen Öffentlichkeit bei Gemeinschaftsgüter betreffenden privaten oder staatlichen Eingriffen bzw. Zuweisungen von Privatkonzessionen, die ihre menschenrechtliche, soziale und ökologische Verträglichkeit nicht nachgewiesen haben.
  10. die Respektierung der Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften, insbesondere auch  ihres Rechts auf freie informierte Zustimmung bei Entscheidungen zu ihrem Land, ihren Ressourcen und ihrem Wissen; Mechanismen zur rechtzeitigen Information und effektiven Partizipation der betroffenen Einwohner, die unabhängigen rechtlichen, wissenschaftlichen und technischen Rat und erschwinglichen Zugang zu gerechten Entscheidungen bezüglich ihrer Gemeinschaftsgüter ermöglichen.
  11. den Ressourcenverbrauch nach Normen der Gemeinwohlpflichtigkeit und nach dem Vorsorgeprinzip zu regeln;
  12. den Verbrauch bzw. die Zerstörung von Gemeinschaftsgütern nach dem Verursacherprinzip zu kompensieren;
  13. den Gemeingüterschutz auch vor internationalen Gerichten wie dem Europäischen Gerichtshof bzw. dem Internationalen Gerichtshof und bei gravierenden Verletzungen vor dem Internationalen Strafgerichthof einklagbar zu machen;
  14. die UN-Konvention über die biologische Vielfalt als internationale Gemeingüter-Instanz auszustatten und sie - zusammen mit weiteren internationalen  Menschenrechts-Umwelt- und Gemeingüter-Instanzen - gegenüber der Welthandelsorganisation (WTO) zunächst so zu stärken, dass sie in ihrer  Autorität, Verbindlichkeit und Durchsetzungskraft der WTO zumindest gleichgestellt wird.

 

 

(V.i.S.d.P.: Manfred Ladwig, Berthold Lange; Freiburger Kant-Stiftung, www.kantstiftung.de)

 

 

 

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